Autor: Dr. Tobias Beckmann
ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) im Bereich Vorstandsstab & Recht bei der Weberbank tätig und dort verantwortlich für Steuern und Nachfolgeplanung. Nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums sowie seiner Promotion spezialisierte er sich auf das Steuer-, Gesellschafts- und Erbrecht und erwarb diesbezügliche Berufspraxis durch seine mehrjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Steuerrechtliche Änderungen im Jahr 2021 bei Wertpapieren
Wie jedes Jahr hat es auch zu diesem 1. Januar wieder einige steuerrechtliche Gesetzesänderungen bei Wertpapiergeschäften gegeben.
Die gute Nachricht zuerst: Die steuerliche Behandlung von in Inhaberschuldpapieren verbrieftem Gold (zum Beispiel „XETRA-Gold“) ist unverändert geblieben. Hier war noch in den ersten Gesetzesentwürfen zum Jahressteuergesetz 2020 vorgesehen, die daraus erzielten Gewinne per se als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Das Bundesministerium der Finanzen konnte sich jedoch nicht durchsetzen. So bleibt es bei der bisherigen Regelung: Sofern diese Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten werden, sind die daraus erzielten Einkünfte steuerfrei.
Auf zwei Dinge möchte ich Sie an dieser Stelle hinweisen. Anfallende Verluste aus diesen Wertpapieren sind nach einem Jahr Haltedauer ebenfalls steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig. Weiterhin gilt für den Fall, dass die Haltedauer von einem Jahr nicht überschritten wird, dass die auf die erzielten Gewinne entfallenden Steuern nicht durch die Bank – wie bei anderen Wertpapieren – abgeführt werden. Hier muss man sowohl die erzielten Verluste als auch die Gewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Eine weitreichende Veränderung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, ist die Einführung einer weiteren Verlustverrechnungsbeschränkung im Hinblick auf sogenannte Termingeschäfte. Hier gilt, dass die realisierten Verluste aus Termingeschäften nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden können. Seit 1. Januar sind die Verluste nur noch bis zu einer Höhe von 20 000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar; die gegebenenfalls darüber hinaus realisierten Verluste können nur auf die darauffolgenden Jahre vorgetragen werden und hier mit erzielten Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dies kann bisweilen zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen.
Diese Gesetzesänderung führt zu einer weiteren Problematik. Die Verlustverrechnung sowie die Verlustfeststellung werden im Hinblick auf diese Wertpapiere nicht mehr durch die Bank durchgeführt. Hier ist man selbst in der Pflicht. Es müssen sämtliche Belege von Veräußerungsgeschäften, die unter diese Regelung fallen, aufbewahrt und gegebenenfalls mithilfe eines Steuerberaters die realisierten Gewinne und Verluste im Rahmen der Steuererklärung deklariert und der sogenannte Verlustvortrag beantragt werden.
Zum Abschluss sei noch darauf hingewiesen, dass der Solidaritätszuschlag zwar seit dem 1. Januar für einen großen Teil der einkommensteuerpflichtigen Personen entfallen ist. Für die durch die Bank einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer gilt dies jedoch nicht. Hier ist die Bank weiterhin gesetzlich verpflichtet, den Solidaritätszuschlag einzubehalten. Unterschreitet man jedoch insgesamt mit der zu zahlenden Einkommensteuer die maßgebenden Grenzen, kann man sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens den durch die Bank abgeführten Solidaritätszuschlag durch das Finanzamt erstatten lassen.
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