Umdenken in der Wohnungsfrage

Gut zu wissen
Oktober 2019

 

Autor: Mirko Nagel
Mirko Nagel ist Leiter der Abteilung Family Office der Weberbank.

Über den eigenen Tod denken die meisten Menschen nur ungern nach. Gerade die Frage, ob und wie ein Testament verfasst werden soll, stellt viele vor Herausforderungen.

Die Gründe zur schriftlichen Formulierung des Letzten Willens können sehr vielfältig sein. Unsere Erfahrung zeigt, dass vielen die Vermeidung von Streit und eine gerechte Verteilung des Erbes am Herzen liegen. Oft ist auch die gesetzliche Erbfolge, die ohne ein Testament greift, nicht im Sinne der Vermögensinhaber. Der Letzte Wille kann entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden.

Aber wie und durch wen werden die im Testament formulierten Weisungen umgesetzt? Wer kümmert sich um die vielen Einzelheiten – gerade in einer Phase der Trauer und persönlichen Betroffenheit? Grundsätzlich ist zunächst der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft dazu verpflichtet.

Die laufende Bearbeitung sowie die Aufteilung eines Nachlasses sollten allerdings in keinem Fall unterschätzt werden. Die erforderlichen Tätigkeiten können sehr zeitintensiv sein und zahlreiche einzelne Schritte umfassen. Beispielhaft lassen sich hier die Sichtung sämtlicher Unterlagen, die Prüfung und Kündigung bestehender Vertragsbeziehungen, die Konten- und Grundstücksumschreibungen sowie die Abgabe und Prüfung der Erbschaftsteuererklärung nennen.

Viele unserer Kunden sind sich dieser Situation bewusst und ordnen daher Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker entlastet die Erben, da bei ihm alle Fäden zusammenlaufen. Er nimmt die ordnungsgemäße Aufteilung des Vermögens im Sinne des Testators vor. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass sich die Beteiligten nicht selbst um die Aufteilung des Nachlasses an die Erben und Vermächtnisnehmer kümmern müssen.

Testamentsvollstreckung kommt auch dann in Betracht, wenn man sich entschließt, den Nachlass oder Teile davon einer noch zu gründenden Stiftung zuzuwenden. Der Testamentsvollstrecker kann in diesem Fall die Aufgabe übernehmen, die Stiftung zu gründen und dafür zu sorgen, dass sie die Ziele des Erblassers (beispielsweise Umweltschutz, Forschungsförderung oder soziale Zwecke) auch tatsächlich realisiert.

Die Weberbank bietet ihren Kunden die Dienstleistung der Testamentsvollstreckung seit mehr als zehn Jahren an und verfügt über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit diesem sehr persönlichen Auftrag. Dabei können die Testamentsvollstrecker auf ein bewährtes Netzwerk von Spezialisten zurückgreifen. So stehen zur Bewertung von Nachlassgegenständen wie Immobilien, Edelmetall und Schmuck sowie Kunst, Uhren oder historischen Büchern und Zeichnungen besonders versierte Gutachter zur Verfügung.

Fazit: eine Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Werden wir, die Weberbank, als Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist das für uns der höchste Vertrauensbeweis. Es geht um die präzise Umsetzung des formulierten Letzten Willens in (hoffentlich) ferner Zukunft. An dieser Stelle zeigen sich die Vorteile einer Institution als Testamentsvollstrecker besonders deutlich, denn deren Beständigkeit und jederzeitige Handlungsfähigkeit geben allen Beteiligten die gewünschte Sicherheit.

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