Im Blick: Patientenverfügung

Gut zu wissen
Oktober 2016

 

Autor: Dr. Tobias Beckmann
ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) im Bereich Vorstandsstab & Recht bei der Weberbank tätig und dort verantwortlich für Steuern und Nachfolgeplanung. Nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums sowie seiner Promotion spezialisierte er sich auf das Steuer-, Gesellschafts- und Erbrecht und erwarb diesbezügliche Berufspraxis durch seine mehrjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Dr. Tobias Beckmann

Haben Sie eine Patientenverfügung? Falls ja, gehören Sie zu den 30 Prozent der Deutschen, die bereits eine Patientenverfügung verfasst haben. Wenn Sie noch keine haben, sollten Sie darüber nachdenken, eine zu verfassen, denn ein Schicksalsschlag kann leider jedem passieren. Für alle gilt: Eine Patientenverfügung sollte die Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erfüllen, der jüngst entschieden hat, dass der Wille in Patientenverfügungen konkret und eindeutig formuliert sein muss. Leider genügen insbesondere die älteren der vorhandenen Patientenverfügungen diesen Anforderungen häufig nicht. Der vom BGH entschiedene Fall:

Die Mutter dreier Töchter erlitt einen Hirnschlag und in der Folge später mehrere epileptische Anfälle, die ihr Gehirn dauerhaft schädigten. Sie war nicht mehr ansprechbar. Die Mutter dachte jedoch, sie hätte für diesen Fall vorgesorgt, da sie in einer Patientenverfügung eine ihrer drei Töchter bevollmächtigt hatte, für sie zu entscheiden. Ein Streit entbrannte zwischen den drei Töchtern, als die zwei nicht bevollmächtigten Töchter eine Magensonde, über die die Mutter zwischenzeitlich ernährt werden musste, entfernen lassen wollten. Die bevollmächtigte Tochter wollte die Mutter jedoch noch nicht sterben lassen und weigerte sich, die Sonde entfernen zu lassen. Die beiden anderen Schwestern klagten vor Gericht, um zu erreichen, dass die bevollmächtigte Schwester den in der Patientenverfügung vermeintlich formulierten Willen der Mutter umsetzen möge. Der BGH sprang den klagenden Schwestern jedoch nicht bei. Ganz im Gegenteil. Er gab der bevollmächtigten Schwester recht. Ein Wille der Mutter sei nicht hinreichend deutlich erkennbar, da die gewählte Formulierung in der Patientenverfügung zu allgemein gehalten sei. Die bloße Formulierung, es werde „kein Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen gelegt“, beschreibe den zu regelnden Einzelfall nicht konkret genug, um daraus den Willen der Mutter zur Entfernung der Magensonde eindeutig abzuleiten.

Im Rahmen der Entscheidung nennt der BGH die Anforderungen, die an eine Handlungsanweisung in einer Patientenverfügung zur Regelung einer späteren konkreten medizinischen Situation zu stellen sind. Wer jemanden dazu bevollmächtigen will, ihn in einer konkreten Situation sterben zu lassen, muss diese konkrete Situation beschreiben. Das heißt, eine diesbezügliche Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn die ärztliche Maßnahme, die spezifische Krankheit oder die Behandlungssituation hinreichend deutlich bezeichnet sind. Die Richter haben zwar ausgeführt, dass die Anforderungen an derartige Formulierungen nicht überspannt werden dürften, andererseits aber deutlich festgestellt, dass die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ für sich genommen diesen Anforderungen jedenfalls nicht genüge.

Was tun? Lesen Sie sich Ihre Patientenverfügung nochmals auf die getroffenen medizinischen Regelungen hin durch. Stoßen Sie auf die oben genannte oder eine ähnlich allgemein lautende Formulierung, dann sollten Sie im Zweifel einen spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt aufsuchen und mit diesem gemeinsam überprüfen, ob die von Ihnen gewählte Formulierung den Anforderungen des BGH genügt. Falls Sie noch keine Patientenverfügung verfasst haben, wäre doch jetzt ein guter Zeitpunkt, um eine solche in Angriff zu nehmen.

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