Alexa Fehrenbach
ist als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
im Bereich Recht und Steuern bei der Weberbank tätig und dort verantwortlich für Steuern und Nachfolgeplanung. Nach dem Abschluss ihres rechtswissenschaftlichen Studiums spezialisierte sie sich auf das Steuer-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Erbrecht. Sie verfügt über mehrjährige Berufserfahrung durch ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin.
Frau Fehrenbach, im Rahmen der Nachfolgeplanung werden immer wieder sogenannte Stiftungslösungen erwähnt. Was hat es damit auf sich?
Stiftungen bieten die Möglichkeit, Vermögen zu bündeln und konkrete Vorgaben über das eigene Ableben hinaus im Hinblick auf die Verwendung dieses Vermögens zu machen.
Welche Arten von Stiftungen gibt es?
Es gibt selbstständige Stiftungen und unselbstständige Stiftungen, sogenannte Treuhandstiftungen. Selbstständige Stiftungen sind eigenständige Gebilde, die der Vertretung durch ein Gremium wie zum Beispiel einen Vorstand und eventuell eines Beirats bedürfen. Eine Treuhandstiftung benötigt keine eigene Organstruktur, da die Treuhandstiftung von einem von der Stifterin oder dem Stifter ausgewählten Treuhänder verwaltet wird. Stiftungen unterscheiden sich auch nach dem Zweck. Zum einen können sie einen bestimmten Personenkreis, beispielsweise die Familie, fördern, oder sie dienen der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.
Wie kann ich eine Stiftung gründen?
Eine Stiftung können Sie zu Lebzeiten oder von Todes wegen gründen. Wenn Sie Ihre Stiftung erst mit Ihrem Ableben errichten möchten, benötigen Sie hierzu umfangreiche Regelungen im Rahmen eines Testaments. Aufgrund der Komplexität ist die Hinzuziehung von fachkundigen Expertinnen und Experten empfehlenswert.
Sie können eine Stiftung auch bereits zu Lebzeiten errichten. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, die Tätigkeit der Stiftung aktiv mitzugestalten. Der Aufwand der Gründung einer solchen Stiftung hängt davon ab, ob Sie eine eigene Stiftung oder eine Treuhandstiftung errichten. Bei einer selbstständigen Stiftung benötigen Sie die Zustimmung der Stiftungsaufsicht und, sofern Sie sich für eine gemeinnützige Stiftung entscheiden, auch die Anerkennung durch die Finanzverwaltung. Bei einer Treuhandstiftung entfällt das Zustimmungserfordernis der Stiftungsaufsicht.
Was empfehlen Sie?
Die Förderung gemeinnütziger Zwecke ist sehr begrüßenswert. Durch die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung leisten Sie einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag und geben der Gesellschaft dauerhaft etwas zurück. Damit eine eigene Stiftung auch die Stiftungszwecke nachhaltig aus ihren Erträgen erfüllen kann, ist es ratsam, sie mit einem Vermögen von mindestens zwei Millionen Euro auszustatten. Daher kann die Gründung einer Treuhandstiftung durch das Zurückgreifen auf die vorhandene Struktur und bei Einsatz eines geringeren Betrags die favorisierte Lösung sein. Die gemeinnützige Zweckerfüllung kann mit beiden Stiftungsformen gut erreicht werden.
Warum beschäftigen Sie und die Bank sich überhaupt mit diesen Themen?
Wir beraten unsere Kundinnen und Kunden ganzheitlich. Die Weberbank bietet ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit an, eine eigene Treuhandstiftung zu errichten. Hierbei greift die Weberbank auf ihre mehr als zehnjährige Expertise zurück. Die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsvermögen ist ein echter Vertrauensbeweis!
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