Autor: Michael von Arps-Aubert
Michael von Arps-Aubert ist Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der von Arps-Aubert + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB und Geschäftsführer der xbo.tax GmbH.
Autor: Dr. Tobias Hagemann
Dr. Tobias Hagemann ist Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht sowie Gesellschafter-Geschäftsführer der Hagemann Steuerberatungsgesellschaft mbH und Geschäftsführer der xbo.tax GmbH.
DIE MOBILITÄT NIMMT STETIG ZU, von Menschen wie von Kapital. Viele Länder, darunter zahlreiche EU-Staaten, bieten steuerliche Vorzugsregelungen an, um den Zuzug zu fördern. Gleichzeitig hat der deutsche Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um die Abwanderung von Steuersubstrat ins Ausland zu verhindern. Der vorliegende Beitrag beleuchtet typische steuerliche Fallstricke beim gewollten oder ungewollten Wegzug ins Ausland, beim Erwerb von Immobilien im Ausland sowie bei grenzüberschreitenden Schenkungen und Erbschaften. Anhand von Fallbeispielen wird gezeigt, zu welchen unliebsamen steuerlichen Überraschungen es im internationalen Kontext kommen kann.
DER „SCHLEICHENDE“ WEGZUG
Eheleute, die von jeher in Deutschland wohnen, erwerben nach dem Auszug der Kinder eine Ferienimmobilie im Ausland, beispielsweise in Österreich, Spanien oder Italien. Die Zeit, die sie in der Ferienimmobilie verbringen, nimmt jährlich zu, bis sie schließlich den Großteil des Jahres dort leben. Ihr Vermögen umfasst Anteile an einer Familien-GmbH, ein Wertpapierdepot und Immobilien im Inland.
Ein längerer Aufenthalt oder die Wohnsitznahme im Ausland begründet im Ausland regelmäßig die unbeschränkte Steuerpflicht. Auch wenn der Wohnsitz in Deutschland bestehen bleibt, kann ein Ansässigkeitswechsel nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als Wegzug gewertet werden. In diesem Fall führt der Ansässigkeitswechsel zu einer fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung, der sogenannten Wegzugsteuer. Von der Wegzugsteuer sind die GmbH-Anteile der Eheleute betroffen. Die Eheleute müssen die GmbHAnteile zum Marktwert (gemeinen Wert) im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels versteuern, ohne dass der erhobenen Steuer ein Zufluss liquider Mittel gegenüberstünde („dry income“). Für das Wertpapierdepot (Beteiligungen unter einem Prozent) und die Immobilien im Inland erfolgt jedoch keine Wegzugsbesteuerung.
DIE GRENZÜBERSCHREITENDE SCHENKUNG
Ein in Berlin wohnendes Ehepaar möchte frühzeitig Vermögen auf seine Kinder übertragen. Jedes Kind erhält eine Schenkung in Form von Anteilen am Familienunternehmen (Kapitalgesellschaft). Die Tochter lebt zum Zeitpunkt der Schenkung im Ausland, um dort ein Studium zu absolvieren. Die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen (beispielsweise Anteile an einer GmbH) auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, das heißt eine Person, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gilt als „Wegzug“. Es wird eine Veräußerung zum Marktwert fingiert. Dadurch fällt neben der Schenkungsteuer auch die Wegzugsteuer an, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann. Die entstehende Doppelbelastung aus Einkommen- und Erbschaftsteuer kann nicht vermieden werden. Bei rechtzeitiger Rückkehr der Tochter nach Deutschland würde die Wegzugsteuer jedoch nachträglich entfallen.
WEGZUG - UND ERBSCHAFTSTEUER: DER DOPPEL-WUMMS
Eheleute (deutsche Staatsangehörige) planen ihren Umzug nach Österreich, um davon zu profitieren, dass dort die Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 2008 nicht mehr erhoben wird. Das Vermögen der Eheleute besteht aus Anteilen an einer inländischen Familien-KG, einem Wertpapierdepot und einer inländischen Immobilie. Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Weltvermögens endet für deutsche Staatsangehörige erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufgabe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Nach diesen fünf Jahren erfasst die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nur noch das sogenannte Inlandsvermögen. Dazu gehören GmbH-Anteile ab zehn Prozent Beteiligung, inländisches Betriebsvermögen und Immobilien, nicht jedoch das Wertpapierdepot. Erst nach einer entsprechenden Vermögensumstrukturierung, beispielsweise durch Übertragung des Vermögens auf eine Auslands-Holding, kann die Erbschaftsteuerbelastung reduziert werden.
FAZIT
Steuerpflichtige, die über eine Verlagerung ihres Wohnsitzes, den Erwerb von Auslandsimmobilien oder grenzüberschreitende Vermögensübertragungen nachdenken, sollten sich frühzeitig über die steuerlichen Implikationen informieren. Steuerliche Fallstricke können erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Eine fundierte steuerliche Beratung kann helfen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Für detaillierte Beratung und individuelle Fallanalysen stehen Ihnen Steuerberater zur Verfügung, die als Fachberater für Internationales Steuerrecht in diesem Bereich spezialisiert sind. Die steuerliche Ausgangssituation und auch die gewünschte Zielstruktur variieren von Person zu Person. Daher sind die individuellen Umstände eines jeden Steuerpflichtigen bei der Gestaltung von Lösungen zur Vermeidung oder Reduzierung von Steuern zu berücksichtigen – (nur) so können Grenzen überwunden werden, ohne über Steuern zu stolpern.
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