Autorin: Karin Kohler
ist als Rechtsanwältin und Stiftungsspezialistin bei der Weberbank tätig und verantwortlich für Steuern und Nachfolgeplanung. Seit zehn Jahren ist sie Mitglied im Vorstand der Weberbank-Stiftung, die als Dachstiftung für Treuhandstiftungen den Kundinnen und Kunden der Weberbank zur Verfügung steht. Ehrenamtlich engagiert sich Karin Kohler bei der Berliner Stiftungswoche und im Vorstand Stiftung Zukunft Berlin.
Die Reformen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht stellen Organisationen vor neue Herausforderungen, bieten jedoch gleichzeitig Chancen für mehr Flexibilität und strategische Gestaltung. Vermögensstruktur und Umschichtungen
Vermögensstruktur und Umschichtungen
Die klare Trennung des Stiftungsvermögens in Grundstock und sonstiges Vermögen eröffnet neue Spielräume für die Mittelverwendung. Umschichtungsgewinne dürfen künftig für Stiftungszwecke genutzt werden, ohne dass eine explizite Satzungsregelung erforderlich ist. Dies ermöglicht Puffer für die Zweckerfüllung. Unsere Vermögensverwaltungsexperten helfen Stiftungen dabei, Anlagerichtlinien entsprechend der neuen Möglichkeiten abzustimmen, um Ziele nachhaltig zu erreichen.
Zentrales Stiftungsregister
Ergänzend zur weiterhin verpflichtenden Eintragung der Stiftung ins Transparenzregister wird mit der Einführung des zentralen Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026 die Transparenz deutlich erhöht. Stiftungen müssen bis Ende 2026 unter anderem ihre Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und Vertretungsregelungen eintragen lassen und auch Zulegung oder Zusammenlegung sowie Auflösung, Aufhebung und Liquidation der Stiftung angeben. Dies erleichtert künftig administrative Prozesse, so fallen häufig neu zu beantragende Vertretungsbescheinigungen weg. Allerdings empfiehlt es sich, sensible Daten in der Satzung zu identifizieren und auf Geheimhaltungsinteressen zu prüfen. Nach dem Registereintrag ist der Stiftungsname mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“, abgekürzt „e. S.“, zu führen. Verbrauchsstiftungen führen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“.
Zuwendungsempfängerregister
Für alle Spendenwilligen lässt sich im Onlineregister des Bundeszentralamts für Steuern unter dem Link zer-poc.bzst.de rasch überprüfen, ob eine Organisation gemeinnützig ist und eine entsprechende Spende abzugsfähig wäre. So kann das Register privaten Spendern und institutionellen Zuwendern bei der Auswahl gemeinnütziger Organisationen helfen. Die Onlinesuche ist nach Ort und Zweck filterbar. Wer an eine im Register geführte Organisation spendet, kann sicher sein, dass die Spende ankommt und auch zu einem steuerlichen Abzug führt.
Einführung der Wohngemeinnützigkeit
Seit dem 1. Januar 2025 sind die gemeinnützigen Katalogzwecke des § 52 der Abgabenordnung erweitert. Die Vermietung an hilfsbedürftige Personen gilt künftig als gemeinnütziger Zweck. Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob dies wirklich so ist, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Zudem dürfen aus der Wohnraumüberlassung entstehende Verluste mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soziale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Stiftungen sollen steuerlich begünstigt und gefördert werden, wenn sie bezahlbare Wohnungen bauen und vermieten. Voraussetzung: Die Angebotsmiete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen, da sonst keine Unterstützungsleistung der Körperschaft vorliegt.
Unser Fazit
Die Reformen bieten zahlreiche Vorteile, setzen jedoch eine rechtzeitige Anpassung der Stiftungsverwaltung an die veränderten Voraussetzungen voraus. Gern beraten wir Sie dazu.
Wir verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.