Neues bei Stiftungen und Gemeinnützigkeit

Gut zu wissen
März 2025

 

Autorin: Karin Kohler
ist als Rechtsanwältin und Stiftungsspezialistin bei der Weberbank tätig und verantwortlich für Steuern und Nachfolgeplanung. Seit zehn Jahren ist sie Mitglied im Vorstand der Weberbank-Stiftung, die als Dachstiftung für Treuhandstiftungen den Kundinnen und Kunden der Weberbank zur Verfügung steht. Ehrenamtlich engagiert sich Karin Kohler bei der Berliner Stiftungswoche und im Vorstand Stiftung Zukunft Berlin.

Karin Kohler Rechtsanwältin und Stiftungsspezialistin

Neues bei Stiftungen und Gemeinnützigkeit

Die Reformen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht stellen Organisationen vor neue Herausforderungen, bieten jedoch gleichzeitig Chancen für mehr Flexibilität und strategische Gestaltung. Vermögensstruktur und Umschichtungen

Vermögensstruktur und Umschichtungen

Die klare Trennung des Stiftungsvermögens in Grundstock und sonstiges Vermögen eröffnet neue Spielräume für die Mittelverwendung. Umschichtungsgewinne dürfen künftig für Stiftungszwecke genutzt werden, ohne dass eine explizite Satzungsregelung erforderlich ist. Dies ermöglicht Puffer für die Zweckerfüllung. Unsere Vermögensverwaltungsexperten helfen Stiftungen dabei, Anlagerichtlinien entsprechend der neuen Möglichkeiten abzustimmen, um Ziele nachhaltig zu erreichen.

Zentrales Stiftungsregister

Ergänzend zur weiterhin verpflichtenden Eintragung der Stiftung ins Transparenzregister wird mit der Einführung des zentralen Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026 die Transparenz deutlich erhöht. Stiftungen müssen bis Ende 2026 unter anderem ihre Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und Vertretungsregelungen eintragen lassen und auch Zulegung oder Zusammenlegung sowie Auflösung, Aufhebung und Liquidation der Stiftung angeben. Dies erleichtert künftig administrative Prozesse, so fallen häufig neu zu beantragende Vertretungsbescheinigungen weg. Allerdings empfiehlt es sich, sensible Daten in der Satzung zu identifizieren und auf Geheimhaltungsinteressen zu prüfen. Nach dem Registereintrag ist der Stiftungsname mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“, abgekürzt „e. S.“, zu führen. Verbrauchsstiftungen führen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“.

Zuwendungsempfängerregister

Für alle Spendenwilligen lässt sich im Onlineregister des Bundeszentralamts für Steuern unter dem Link zer-poc.bzst.de rasch überprüfen, ob eine Organisation gemeinnützig ist und eine entsprechende Spende abzugsfähig wäre. So kann das Register privaten Spendern und institutionellen Zuwendern bei der Auswahl gemeinnütziger Organisationen helfen. Die Onlinesuche ist nach Ort und Zweck filterbar. Wer an eine im Register geführte Organisation spendet, kann sicher sein, dass die Spende ankommt und auch zu einem steuerlichen Abzug führt.

Einführung der Wohngemeinnützigkeit

Seit dem 1. Januar 2025 sind die gemeinnützigen Katalogzwecke des § 52 der Abgabenordnung erweitert. Die Vermietung an hilfsbedürftige Personen gilt künftig als gemeinnütziger Zweck. Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob dies wirklich so ist, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Zudem dürfen aus der Wohnraumüberlassung entstehende Verluste mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soziale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Stiftungen sollen steuerlich begünstigt und gefördert werden, wenn sie bezahlbare Wohnungen bauen und vermieten. Voraussetzung: Die Angebotsmiete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen, da sonst keine Unterstützungsleistung der Körperschaft vorliegt.

Unser Fazit

Die Reformen bieten zahlreiche Vorteile, setzen jedoch eine rechtzeitige Anpassung der Stiftungsverwaltung an die veränderten Voraussetzungen voraus. Gern beraten wir Sie dazu.

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