Vermögen steueroptimiert übergeben: Wertpapierdepot mit Nießbrauchvorbehalt

Gut zu wissen
Juli 2025

In den kommenden Jahrzehnten werden in Deutschland enorme Vermögen vererbt. Allein 2023 haben die Finanzämter Erbschaften und Schenkungen im Wert von 121,5 Milliarden Euro steuerlich veranlagt.

DIE WEITERGABE VON VERMÖGENSWERTEN durch Schenkung oder Erbschaft an die nächsten Generationen löst bei Überschreiten der Freibeträge Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Verfügung liegt die Schenkungsteuer zwischen 7 Prozent und 50 Prozent des steuerpflichtigen Wertes. Alle zehn Jahre kann in Höhe der jeweiligen Freibeträge Vermögen steuerfrei übertragen werden (zum Beispiel 400 000 Euro zwischen Eltern und Kindern).

IN ANBETRACHT DER ENORMEN BETRÄGE ist eine sorgfältige Nachfolgeplanung, bei der Freibeträge optimal genutzt werden und die eventuelle Steuerbelastung durch Nießbrauch begrenzt wird, unerlässlich. In Bezug auf die lebzeitige Übertragung von Immobilien ist diese Gestaltung bereits bekannt und weitverbreitet: Ein Vater überträgt hierbei beispielsweise seinem Sohn das Haus, und dieser wird als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Vater behält sich aber den Nießbrauch vor und ist dadurch weiterhin berechtigt, in dem Haus zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu erhalten.

IM RAHMEN VON KUNDENGESPRÄCHEN kommt inzwischen immer häufiger die Frage auf, ob nicht auch die Übertragung eines Wertpapierdepots an Nachkommen gegen Einräumung eines Nießbrauchs sinnvoll sein könnte. Im Rahmen einer zukunftsorientierten Nachfolgeplanung stellt auch die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt des Nießbrauchs eine interessante Maßnahme dar, um Vermögen steueroptimiert weiterzugeben, die Erträge aus dem Depot gleichwohl auch weiterhin nutzen zu können und den Beschenkten an die mit dem Kapital verbundene Verantwortung heranzuführen.

WIE FUNKTIONIERT DAS NIESSBRAUCHDEPOT?
Bei Einräumung eines Nießbrauchs an einem Wertpapierdepot überträgt der Schenkende sein Wertpapierdepot an den Beschenkten und lässt sich ein Nutzungsrecht an dem Depot (Nießbrauch) einräumen. Dadurch kann der Schenkende die Erträge (Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen) aus dem Wertpapierdepot nutzen, ohne dass er weiterhin Eigentümer des Wertpapierdepots ist. Eventuelle Kursgewinne aus dem Depot stehen dem Beschenkten zu.

DER VORTEIL DES NIESSBRAUCHS IST, dass der Wert der Schenkung reduziert wird, wenn das Eigentum an einem Wertpapierdepot unter Vorbehalt eines Nießbrauchs im Zuge der Schenkung übertragen wird. Denn wer die Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen aus dem Depot nicht selbst nutzen kann, erhält im Rahmen einer Schenkung einen tatsächlich geringeren Wert. Aufgrund des Nießbrauchs vermindert sich daher auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer bei Übertragung des Wertpapierdepots.

WIE HOCH IST DER WERT DES NIESSBRAUCHS?
Der Wert des Nießbrauchs wird auf Basis des Jahreswertes der Kapitalerträge und der voraussichtlichen Dauer des Nießbrauchs anhand der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ermittelt. Der Jahreswert entspricht im Grunde dem durchschnittlichen Jahresertrag aus dem übertragenen Vermögen. Anhand des Fallbeispiels (siehe rechte Seite) lässt sich der Nutzen eines Wertpapierdepots mit Nießbrauchvorbehalt veranschaulichen.

DURCH EINE FRÜHZEITIGE ÜBERTRAGUNG eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt des Nießbrauchs lässt sich somit ähnlich wie bei der Übertragung einer Immobilie eine etwaige Schenkungsteuer reduzieren oder sogar vollkommen vermeiden.

Autorin: Dr. Kerstin Lappe
ist Syndikusrechtsanwältin und leitet die  Abteilung Recht und Steuern der Weberbank. Sie ist zudem Mitglied im Vorstand der Weberbank Stiftung, die als Dachstiftung für Treuhandstiftungen den Kunden der Weberbank zur Verfügung steht.

Autor: Tobias Blüming
ist als Syndikusrechtsanwalt in der Abteilung Recht und Steuern der Weberbank tätig und beschäftigt sich im Schwerpunkt mit erb- und schenkungssteuerlichen Fragestellungen.

i