Bis zum 31.12.2017 wurden die Erträge eines Investmentfonds nur unmittelbar beim Anteilsinhaber besteuert. Seit dem 1. Januar 2018 werden sowohl die Einnahmen beim Investmentfonds selbst als auch die Einnahmen beim Anteilsinhaber steuerpflichtig. Sie haben die Möglichkeit, sich die Fondssteuer innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss des Kapitalertrags erstatten zu lassen. Bitte beachten Sie daher, dass der für den Steuererstattungsantrag notwendige Investmentanteil-Bestandsnachweis bereits bis zum 31. März des Folgejahres bei Ihrer depotführenden Bank beantragt werden muss. Sprechen Sie hierfür rechtzeitig Ihren Berater an. Der Steuererstattungsantrag sollte vorsorglich bis zum 30. April des Folgejahres beim Investmentfonds über die Kapitalverwaltungsgesellschaft eingereicht werden.
Hintergrund: Investmentfonds unterliegen mit ihren Einnahmen, für die dem deutschen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, einem Steuerabzug in Höhe von 15% Körperschaftsteuer inklusive bzw. zuzüglich Solidaritätszuschlag. Hierzu zählen insbesondere inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden) sowie inländische Immobilienerträge (z.B. Mieteinnahmen). Diese Steuerbelastung kann auch nicht für steuerbefreite Anleger über den Nachweis der Steuerbefreiung (z.B. Nichtveranlagungsbescheinigung für gemeinnützige Körperschaften) vermieden werden. Der Gesetzgeber hat jedoch ein Verfahren vorgesehen, durch das sich bestimmte gemeinnützigen Anleger die Fondssteuer erstatten lassen können (sog. Erstattungsverfahren).
So einfach geht es:
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